Die Frequenzkoordinierung mit dem Ausland erfolgt durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) auf der Grundlage der HCM-Vereinbarung und bi- oder multilateraler Vereinbarungen. Als DLRG müssen wir hier nichts tun, das erfolgt alles ganz automatisch alle paar Jahre.
In unserem Frequenzbereich sind Schutzabstände zu den Nachbarstaaten einzuhalten. Meist handelt es sich um eine Zone von 40 km oder 70 km Zone zum Nachbarstaat.
Diese Schutzabstände und die damit zusammenhängende Grenzkoordinierung sind dabei kein neues Thema und haben auch nichts mit der Einführung der neuen Frequenzen mit 12,5 kHz Kanalabstand zu tun. Es gibt sie schon in sehr ähnlicher Ausdehnung seit wir DLRG-Betriebsfunk in der DLRG nutzen. Ausschlaggebend ist dabei immer, was in der Frequenzzuteilung steht - in den entsprechenden Bereichen darf keine Aussendung auf der entsprechenden Frequenz erfolgen.
Die Übersicht unten ist eher grob und versteht sich als allgemeiner Hinweis.
Seit einigen Jahren werden in diesen Schutzbereichen keine Einzelkoordinierungen mehr durchgeführt. Gerade zur Schweiz und zu Österreich ist das für uns als DLRG natürlich sehr suboptimal, da alle Frequenzen betroffen sind. Hier versuchen wir mit der BNetzA eine entsprechende Lösung zu finden.
Als Gliederung erhaltet ihr mit eurer Frequenzzuteilung auch die aktuellen Schutzabstände zu den Nachbarstaaten als Auflage, da die mobilen Endgeräte Deutschlandweit deutschlandweit genutzt werden dürfen - ihr seid für die Einhaltung der Schutzabstände vor Ort verantwortlich.
Warnung | ||
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Beschwert sich ein Nachbarstaat über Störungen auf den Frequenzen aus Deutschland, so ist die Bundesnetzagentur verpflichtet, ein Ordnungswidrigkeitenverfahren Ordnungswidrigkeitsverfahren einzuleiten, in diesem Fall also gegen die DLRG. Dies kann dazu führen - je nach dem, wie wichtig auch der Funkdienst ist, der auf diesen Frequenzen im Nachbarstaat betrieben wird (als ganz hoch anzusehen sind z. B. Nutzung durch staatliche Institutionen oder Militär) - dass es bis zu einem Entzug der Frequenzzuteilung kommt. Und zwar nicht nur für die verursachende Gliederung, sondern sondern für die gesamte DLRG! Dies ist etwas, was weder die BNetzA , noch die DLRG möchte. Jeder Nutzer des DLRG-Betriebsfunks ist daher durch sein Verhalten in diesen Schutzbereichen mit dafür verantwortlich, die Ursache eines solchen Ordnungswidrigkeitenverfahren Ordnungswidrigkeitsverfahrens durch entsprechendes Verhalten von vornherein zu vermeiden und in den Schutzbereichen nur auf den freigegebenen Frequenzen den DLRG-Betriebsfunk zu nutzen (Siehe siehe Frequenzzuteilung) - . Eine entsprechende Sensibilisierung aller Einsatzkräfte sollte daher regelmäßig erfolgen und auch Teil der lokalen DLRG-Sprechfunkausbildung zum 710 / 711 sein, da diese Schutzabstände für alle Gliederungen gleichsam gelten, egal wo die Gliederung in Deutschland ihren Standort hat. |
Tabellarische Aufstellung Schutzabstände in km
Frequenz [MHz] | analoger Kanal | digitaler Kanal | AT | BE | CZ | DK | F | NL | LIE | LU | PL | CH |
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Österreich | Belgien | Tschechische | Dänemark | Frankreich | Nieder- | LichtensteinLiechten-stein | Luxemburg | Polen | Schweiz | |||
DLRG Frequenz 1 (155,89375) | DLRG 01 | DLRG 05, DLRG 06 DLRG 13 (Repeater) | 70* | 0 | 0 | 70* | 0 | 0 | 0 | 0 | 0* | 70* |
DLRG Frequenz 2 (155,90625) | DLRG 02 | DLRG 07, DLRG 08 DLRG 14 (Repeater) | 70* | 0 | 0 | 0 | 0 | 40* | 0 | 0 | 0* | 70* |
DLRG Frequenz 3 (155,91875) | DLRG 03 | DLRG 09, DLRG 10 DLRG 15 (Repeater) | 70* | 0 | 40* | 0 | 0 | 40* | 0 | 0 | 0 | 70* |
DLRG Frequenz 4 (155,93125) | DLRG 04 | DLRG 11, DLRG 12 DLRG 16 (Repeater) | 70* | 0* | 40* | 70* | 0 | 70* | 0 | 40* | 0* | 70* |
* Vor Störungen durch Aussendungen in den Nachbarstaaten kann kein Schutz gewährleistet werden |
Stand 2023 - basierend auf Informationen der BNetzA (Fehler und Irrtümer vorbehalten) - es gelten immer die Auflagen in den Frequenzzuteilungen