Vorstandswahlen in Jahreshauptversammlungen sind eigentlich für jeden Verein Routinegeschäft - jedenfalls solange es sich um Wiederwahlen handelt oder es um "einfache" Vorstandsämter geht. Anders sieht es aber aus, wenn ein Mitglied des Vorstands nach § 26 BGB ausscheidet und durch ein neues Vereinsmitglied ersetzt wird. Wenn dann dummerweise das ausscheidende Vorstandsmitglied auch noch mehrere Jahrzehnte im Amt war und - was noch nachteiliger ist - keine saubere Aktenführung über lange zurückliegende Vorgänge vorhanden ist, dann kann es für die Neulinge im wahrsten Sinn ein Wurf ins kalte Wasser werden.

Bevor gleich so etwas wie eine To-Do-Liste kommt, will ich doch kurz eine Erklärung zu diesem ominösen "Vorstand nach § 26 BGB" geben:

§ 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches sagt folgendes aus:

(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.

(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

Diese Vorschrift ist verpflichtend für alle Vereine, kann aber durch die Satzung noch weiter konkretisiert werden. Für Nicht-Juristen das Ganze noch mal vereinfacht:

Der im BGB genannte "Vorstand" ist der rechtmäßige Vertreter des Vereins nach außen - egal ob gerichtlich oder im "normalen Alltag".

Beispiele sind:

Es gibt also einen deutlichen Unterschied zwischen dem, was im BGB als "Vorstand" bezeichnet wird und dem, was wir in der DLRG üblicherweise "Vorstand" nennen. Am ehesten lässt sich der BGB-Vorstand mit einem "Geschäftsführenden Vorstand" vergleichen - aber dies hängt davon ab, was in der Vereinssatzung festgelegt ist. In den meisten Fällen bilden lediglich der Vorsitzende und seine gewählten Stellvertreter den BGB-Vorstand. Es ist auch sinnvoll, den vertretungsberechtigen Vorstand möglichst klein zu halten, da ansonsten mit jeder Neuwahl eine Menge Arbeit anfällt.

Nun aber wie angekündigt eine erste To-Do-Liste:

Diese Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Noch ein letzter Ratschlag: Es ist ganz wichtig, all diese Schritte sauber in den Akten nachzuhalten und auch dauerhaft zu archivieren. Ansonsten wiederholt sich der anfangs angesprochene Wurf ins kalte Wasser für diejenigen, die Jahre später das Amt des Vorsitzenden neu übernehmen.