Eine Standortbescheinigung ist eine formale Bestätigung der Bundesnetzagentur, dass am Funkanlagenstandort alle gesetzlich festgelegten Personenschutzgrenzwerte eingehalten werden. Die Erteilung von Standortbescheinigungen erfolgt auf der Grundlage der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder ( BEMFV).
Die Standortbescheinigung ist unabhängig von der Erteilung einer Frequenzzuteilung! Die Angaben in der Standortbescheinigung und der Frequenzzuteilung müssen zueinander passen. |
Diese Regelung ist unabhängig von den einzelnen Funkanwendungen am Funkanlagenstandort (Mobilfunk, Tetra-BOS-Funk, BOS-Funk, Rundfunk, DLRG-Betriebsfunk, freies WLAN, usw.). Alleiniges Kriterium ist die von dem jeweiligen Funkanlagenstandort ausgehende maximal mögliche Gesamtabstrahlleistung. So wird sichergestellt, dass der gesamte Funkanlagenstandort die gesetzlich festgelegten Personenschutzgrenzwerte einhält.
Der Betreiber einer standortbescheinigungspflichtigen Funkanlage ist verpflichtet, eine Standortbescheinigung bei der Bundesnetzagentur zu beantragen, d.h. derjenige, dessen Funkanlage dazu führt, dass >= 10 W am Standort erreicht wird.
Hierzu hat er alle erforderlichen technischen Daten und Unterlagen vorzulegen.
Die Erstellung einer Standortbescheinigung durch die BNetzA ist kostenpflichtig.
Die Gebühren muss die antragstellende Gliederung selbst tragen.
Die Standortbescheinigung wird für eine beantragte Betriebsweise erteilt. Wenn durch technische Veränderungen an der Anlage von dieser beantragten Betriebsweise wesentlich abgewichen wird, ist für den weiteren Betrieb der Nachweis zur Einhaltung des Personenschutzes erneut erforderlich. Hierzu hat der Betreiber vor der technischen Veränderung bei der Bundesnetzagentur eine Änderung der Standortbescheinigung zu beantragen. Die gültige Standortbescheinigung berücksichtigt damit immer die aktuelle technische Konfiguration eines Funkanlagenstandorts. (Siehe auch Abschnitt "Wann ist eine Standortbescheinigung notwendig?")
Nach BEMFV §6 Standortmitbenutzung: Derjenige, der die letzte Änderung durchführt, bzw. der eine neue Funkanlage am Standort in Betrieb nehmen möchte und damit die maximale Abstrahlungsleistung >= 10 W wird, muss einen Antrag für diese Funkstelle stellen.
In den Antragsformularen gibt es zur Benennung der anderen Betreiber am selben Standort eine entsprechende Anlage, die dann auszufüllen ist.
Sofern alle Antragsdaten vollständig und plausibel sind, werden Anträge in der Regel binnen 4 Wochen durch die BNetzA bearbeitet (Quelle: BNetzA Internetauftritt).
Die Antragsstellung in der DLRG erfolgt über unser zentrales Funkverwaltungssystem, die elektronische Funkgerätekartei (eFGK) über die Kachel "Standortbescheinigung Verwaltung", die sich im Abschnitt "Eigene Gliederung | Funkbetrieb" befindet.
Gemäß BEMFV §4 (5):
Alle Unterlagen sollten als einzelne PDF-Dateien vorbereitet werden und der Dateiname klar aussagen, was in der Datei zu finden ist. Insbesondere bei den Antennendiagrammen sollte aus dem Namen klar hervorgehen, zu welcher Antenne in der Bauwerks-Skizze bzw. Antennenmast-Skizze es gehört. Es bietet sich hier an, die Spaltenkennzeichnung aus Anlage 1 mit anzugeben.
Die Art der Nutzung der angrenzender Grundstücke bzw. Gebäude sollte mit angegeben werden.
Es wird empfohlen, dies nach folgenden Beispielen zu tun:
Im Lageplan ist die Legende mit einzutragen, in der die Art der vorhandenen Nutzung mit einer Nummer zu kennzeichnen ist. Diese Nummer soll dann in das entsprechende Grundstück oder den Bereich eingetragen werden. Falls sich die Art der Nutzung ändert, ist kein Änderungsantrag nötig
(andere Bundesländer werden ähnliche Möglichkeiten anbieten - gerne nehmen wir sie hier auf!):
Es können natürlich auch bemaßte Bauzeichnungen des Architekten genutzt werden und Antennenanlagen mit Bemaßung eingezeichnet werden.
In diese Skizze ist auch die Grenze des kontrollierbaren Bereichs idealerweise als rote Linie einzuzeichnen.
Begriff | Definition |
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Ortsfeste Funkanlage (Feststation) | Eine Funkanlage, die im Sinne des § 3 Nr. 1 des Funkanlagengesetzes (FuAG), während ihres bestimmungsgemäßen Betriebes keine Ortsveränderung erfährt. |
Standort (Funkanlagenstandort) | Ein Installationsort, an dem eine ortsfeste Funkanlage errichtet wurde oder errichtet werden soll; zum Standort gehören alle Funkanlagen, die auf demselben Mast oder in unmittelbarer Nähe (die Sicherheitsabstände der einzelnen Antennen überlappen sich) voneinander betrieben werden. |
Standortbezogener Sicherheitsabstand | Der erforderliche Abstand zwischen der Bezugsantenne und dem Bereich, in dem die Grenzwerte nach BEMFV § 3 Satz 1 unter Einbeziehung der relevanten Feldstärken umliegender ortsfester Funkanlagen eingehalten werden. |
Bezugsantenne | Die Sendeantenne mit der niedrigsten Montagehöhe über Grund, die einen systembezogenen Sicherheitsabstand erfordert oder aufgrund ihrer Charakteristik bei der Berechnung des standortbezogenen Sicherheitsabstands berücksichtigt werden muss. |
Systembezogener Sicherheitsabstand | Der Abstand zwischen einer einzelnen ortsfesten Antenne und dem Bereich, in dem die Grenzwerte nach BEMFV § 3 Satz 1 eingehalten werden. |
Kontrollierbarer Bereich | Der Bereich, in dem der Betreiber über den Zutritt oder Aufenthalt von Personen bestimmen kann oder in dem aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse der Zutritt von Personen ausgeschlossen ist. |
Betreiber | Diejenige natürliche oder juristische Person, die die rechtliche und tatsächliche Kontrolle über die Gesamtheit der Funktionen einer Funkanlage hat. |
Die folgenden Tipps zum Ausfüllen basieren auf den Erfahrungen verschiedener DLRG-Gliederungen, die eine STOB erfolgreich durchgeführt haben:
STOB Anlage | Zeile | Bezeichnung | Erläuterungen/Hinweise |
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1 | 5 | Vorgesehene Betriebsfrequenz | Für DLRG-Betriebsfunk: 155,89375 - 155,931250 MHz / für Tetra-BOS: 380-385 MHz, 390-395 MHz und 406,1-410 MHz |
1 | 8 | Spitzenleistung pro Kanal am Senderausgang in Watt | Für DLRG-Betriebsfunk: 6 W |
1 | 9 | Anzahl der Kanäle | Hier ist die Anzahl anzugeben, auf der parallel auf der zugehörigen Sendeantenne gesendet wird. In der Regel ist das bei uns in der DLRG bei einer 1:1 Beziehung von Antenne zu Funkgerät der Wert "1". Diese Angabe ist ein Faktor, der auf die maximale Abstrahlleistung angewendet wird bei den Berechnungen der BNetzA und somit direkten Einfluss auf die Schutzabstände zur Antenne hat. Auf je mehr Kanälen parallel auf der Antenne gesendet wird, umso höher ist auch die Gesamtabstrahlungsleistung an der Antenne und damit erhöhen sich auch die Schutzabstände um die Antenne herum! Hier geht es also nicht um die Anzahl der schaltbaren Kanäle! |
1 | 11a | Antennengewinn in dBi | Antennengewinn in dBi = Antennengewinn in dBd + 2,15 (Beispiel 0 dBi = 0+2,15 dBd) / Entsprechend der Angaben des Antennenherstellers - im DLRG-Betriebsfunk in der Regel -2,15 dBi / Es reicht entweder 11a oder 11b zu beantworten. |
1 | 11b | Antennengewinn in dBd | Antennengewinn in dBd = Antennengewinn in dBi - 2,15 (Beispiel 0 dBd = 0-2,15 dBi) / Entsprechend der Angaben des Antennenherstellers - im DLRG-Betriebsfunk in der Regel 0 dBd / Es reicht entweder 11a oder 11b zu beantworten. |
1 | 12 | Kürzester Abstand zwischen der Unterkante der Sendeantenne und der Grenze des kontrollierbaren Bereichs. | Beispiel: Die Sendeantenne ist auf einem Mast auf dem Dachfirst installiert. Der Abstand von der Unterkante der Sendeantenne bis zum Dachfirst beträgt 2 m. Das Dach selbst hat eine Dicke von 30 cm. Direkt unter dem Dach befindet sich ein nicht-ausgebauter Dachboden, dessen Zugang durch eine abgeschlossene Dachluke im Boden geschützt ist. Der Dachboden hat von Oberkante Boden bis zum höchsten Punkt des Dachs innen eine Höhe von 2,70 m. Die Decke zum darunter liegenden Raum, der als Schulungsraum genutzt wird, hat eine Stärke von 0,20 cm. Die Dachluke ist verschlossen und kann nur mit einem Schlüssel geöffnet werden, der sich im Büro im Schlüsselschrank befindet. Damit stellt diese Dachluke die Grenze des kontrollierbaren Bereichs dar, da der Zutritt zum Dachboden nicht unkontrolliert erfolgen kann. Damit ergibt sich als kürzester Abstand zum kontrollierbaren Bereich in diesem Beispiel: 2 m + 0,30 m + 2,70 m + 0,20 m (also Antenne Unterkante bis Unterkante Decke des Raums) von insgesamt 5,20 m. |