Die Standortbescheinigung (STOB) ist immer dann nötig, wenn an einem Standort (Adresse) die Summe aller Abstrahlleistungen von festen Funkstellen (Feststationen) >= 10 W betragen. Dabei ist es unabhängig, wer der Besitzer oder Nutzer der einzelnen Funkstellen ist und zu welchem Funkdienst sie gehören. Geregelt ist dies in der "Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder" (BEMFV) zum Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern von Funkanlagen.

Frequenzzuteilung und Standortbescheinigung sind dabei zwei vollkommen voneinander getrennte Verwaltungsakte bei der Bundesnetzagentur (BNetzA), die auch von unterschiedlichen Dienstleistungszentren erbracht werden.

Für uns in der DLRG bedeutet dies, wenn wir >= 10 W an einem Standort haben, reicht die Frequenzzuteilung allein nicht aus!


Auf den folgenden Seiten beschreiben wir die Allgemeinen Informationen zur Standortbescheinigung und wie ein Antrag über die elektronische Funkgerätekartei gestellt wird.


Gesamtstrahlungsleistung an einem Standort

Wir empfehlen, nach Möglichkeit immer unter den 10 W Abstrahlleistung pro Standort zu bleiben!

Geht wirklich kein Weg daran vorbei und ihr kommt auf >= 10 W am Standort, so ist eine Standortbescheinigung zwingend vor einer Inbetriebnahme erforderlich.

In diesem Fall setzt euch vorab unbedingt mit eurem IuK LV-Ansprechpartner in Verbindung, damit die Antragsunterlagen korrekt erstellt werden. Die BNetzA-Formulare zur Erteilung einer Standortbescheinigung selbst sind nicht in der eFGK abgebildet und müssen bei der BNetzA (<-Link) in der aktuellen Fassung heruntergeladen und (für die neuen Frequenzen(!)) im DLRG-Betriebsfunk ausgefüllt werden. 

Das Einreichen des STOB-Antrags und den nötigen Begleitunterlagen erfolgt wiederum über die eFGK mittels des neu eingeführten "STOB-Workflows".

WICHTIGE INFO ZU STANDORTBESCHEINIGUNGEN

Bestehende Standortbescheinigungen können leider nicht für die neuen Frequenzen genutzt werden, sondern müssen angepasst werden (selber Antrag) - eventuell anfallende Kosten für die Standortbescheinigung muss die beantragende Gliederung tragen.

Ebenso ist die Gliederung als Betreiber für alle Pflichten, die sich aus der "Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder" (BEMFV) und der "Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - BImSchV) vollumfänglich selbst verantwortlich.