Diese Seite befasst sich mit den generellen Informationen zur Standortbescheinigung und ihrer Antragstellung.

Die Anleitung zur Beantragung über die elektronische Funkgerätekartei (eFGK) findet ihr hier: eFGK - Standortbescheinigung Verwaltung

Disclaimer

Alle Informationen auf dieser Seite sind nach bestem Wissen und Gewissen zusammengetragen. Für ihre Richtigkeit kann jedoch von uns weder eine Gewährleistung noch eine Haftung übernommen werden.

Gerne korrigieren wir fehlerhafte Informationen.


Fragen oder Anfragen zur Unterstützung bei der Beantragung der Standortbescheinigung von konkreten Funkanlagen können an das Postfach 

gerichtet werden. Die BNetzA melden sich dann beim entsprechenden Ansprechpartner - bitte tut dies nur in Absprache mit eurem LV!

Inhalt



Was ist eine Standortbescheinigung ?

Eine Standortbescheinigung ist eine formale Bestätigung der Bundesnetzagentur, dass am Funkanlagenstandort alle gesetzlich festgelegten Personenschutzgrenzwerte eingehalten werden. Die Erteilung von Standortbescheinigungen erfolgt auf der Grundlage der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV).

STOB und Frequenzzuteilung

Die Standortbescheinigung ist unabhängig von der Erteilung einer Frequenzzuteilung! Die Angaben in der Standortbescheinigung und der Frequenzzuteilung müssen zueinander passen.


Wann ist eine Standortbescheinigung notwendig ?

  • Wenn ein Funkanlagenstandort die maximal mögliche Abstrahlleistung ortsfester Funkstellen (Feststationen) in ihrer Summe >= 10 W aufweist (die Standortbescheinigung muss vor der Inbetriebnahme vorliegen).
  • Wenn ein Funkanlagenstandort, der aktuell < 10 W maximale Abstrahlleistung aufweist, durch das Hinzukommen von weiteren ortsfesten Funkstellen >= 10 W maximale Abstrahlleistung erreicht (die Standortbescheinigung muss vor der Inbetriebnahme der hinzukommenden ortsfesten Funkstelle vorliegen).
  • Bei einer wesentlichen technischen Veränderung eines Funkanlagenstandortes (z. B.: andere Antennen, Veränderung Antennenstandort, Antennenhöhen, Änderungen der Abstrahlleistungen einzelner Funkstellen usw. (die Standortbescheinigung muss vor der Änderung vorliegen).

Diese Regelung ist unabhängig von den einzelnen Funkanwendungen am Funkanlagenstandort (Mobilfunk, Tetra-BOS-Funk, BOS-Funk, Rundfunk, DLRG-Betriebsfunk, freies WLAN, usw.). Alleiniges Kriterium ist die von dem jeweiligen Funkanlagenstandort ausgehende maximal mögliche Gesamtabstrahlleistung. So wird sichergestellt, dass der gesamte Funkanlagenstandort die gesetzlich festgelegten Personenschutzgrenzwerte einhält.


Wer muss die Standortbescheinigung beantragen ?

Der Betreiber einer standortbescheinigungspflichtigen Funkanlage ist verpflichtet, eine Standortbescheinigung bei der Bundesnetzagentur zu beantragen, d.h. derjenige, dessen Funkanlage dazu führt, dass >= 10 W am Standort erreicht wird.

Hierzu hat er alle erforderlichen technischen Daten und Unterlagen vorzulegen.


Gültigkeit einer Standortbescheinigung

Die Standortbescheinigung wird für eine beantragte Betriebsweise erteilt. Wenn durch technische Veränderungen an der Anlage von dieser beantragten Betriebsweise wesentlich abgewichen wird, ist für den weiteren Betrieb der Nachweis zur Einhaltung des Personenschutzes erneut erforderlich. Hierzu hat der Betreiber vor der technischen Veränderung bei der Bundesnetzagentur eine Änderung der Standortbescheinigung zu beantragen. Die gültige Standortbescheinigung berücksichtigt damit immer die aktuelle technische Konfiguration eines Funkanlagenstandorts. (Siehe auch Abschnitt "Wann ist eine Standortbescheinigung notwendig?")


Wer muss sich um die Aktualisierung einer Standortbescheinigung bei mehreren unterschiedlichen Betreibern der Funkstellen kümmern, bzw. wer muss die Standortbescheinigung beantragen ?

Nach BEMFV §6 Standortmitbenutzung: Derjenige, der die letzte Änderung durchführt, bzw. der eine neue Funkanlage am Standort in Betrieb nehmen möchte und damit die maximale Abstrahlungsleistung >= 10 W wird, muss einen Antrag für diese Funkstelle stellen.

In den Antragsformularen gibt es zur Benennung der anderen Betreiber am selben Standort eine entsprechende Anlage, die dann auszufüllen ist.


Mit welcher Bearbeitungszeit muss gerechnet werden ?

Sofern alle Antragsdaten vollständig und plausibel sind, werden Anträge in der Regel binnen 4 Wochen durch die BNetzA bearbeitet (Quelle: BNetzA Internetauftritt).

Die Antragsstellung in der DLRG erfolgt über unser zentrales Funkverwaltungssystem, die elektronische Funkgerätekartei (eFGK) über die Kachel "Standortbescheinigung Verwaltung", die sich im Abschnitt "Eigene Gliederung | Funkbetrieb" befindet.


Welche Unterlagen benötige ich zur Antragstellung ?

Gemäß BEMFV §4 (5):

  • Der Antrag gilt nur dann als gestellt, wenn die Antragsunterlagen vollständig und im erforderlichen Umfang vorliegen (Anmerkung: Inklusive Unterschrift).
  • Die Installationsorte mit Angabe der geographischen Koordinaten im Antrag enthalten sind.
  • ein Lageplan (Kartenausschnitt, Ausschnitt aus dem Bebauungs- oder Flächennutzungsplan), in dem die angrenzenden Grundstücke bzw. Gebäude und deren Nutzung zum Betriebsort der beantragten Funkanlage wiederzugeben sind
  • bei Montage der Sendeantenne auf einem Bauwerk: eine Bauzeichnung oder Skizze des Bauwerks mit Bemaßung (Seitenansicht und Draufsicht), in der der Montageort der Funkanlage darzustellen ist
  • Antennendiagramme bezüglich der zu verwendenden Antennen

Alle Unterlagen sollten als einzelne PDF-Dateien vorbereitet werden und der Dateiname klar aussagen, was in der Datei zu finden ist. Insbesondere bei den Antennendiagrammen sollte aus dem Namen klar hervorgehen, zu welcher Antenne in der Bauwerks-Skizze bzw. Antennenmast-Skizze es gehört. Es bietet sich hier an, die Spaltenkennzeichnung aus Anlage 1 mit anzugeben.

Beispiel für Lageplan


Die Art der Nutzung der angrenzender Grundstücke bzw. Gebäude sollte mit angegeben werden.

Es wird empfohlen, dies nach folgenden Beispielen zu tun:

  • Privatgrundstück mit Wohngebäude
  • Privatgrundstück ohne Wohngebäude
  • Betriebsgrundstück mit Betriebsgebäude(n)
  • Betriebsgrundstück mit Betriebs- und Wohngebäude(n)
  • unbebautes Betriebsgrundstück
  • landwirtschaftliche Nutzfläche
  • Grundstück mit öffentlichem Gebäude
  • frei zugängliche öffentliche Fläche (öffentlicher Garten, Park, Fußgängerzone)
  • Kindergarten
  • Schule
  • Wald
  • Strand
  • Wasserfläche


Im Lageplan ist die Legende mit einzutragen, in der die Art der vorhandenen Nutzung mit einer Nummer zu kennzeichnen ist. Diese Nummer soll dann in das entsprechende Grundstück oder den Bereich eingetragen werden. Falls sich die Art der Nutzung ändert, ist kein Änderungsantrag nötig

Geodatenquellen

(andere Bundesländer werden ähnliche Möglichkeiten anbieten - gerne nehmen wir sie hier auf!):

  • NRW: https://www.tim-online.nrw.de/tim-online2 (Tipp: rechte Maustaste → “Sachdaten abfragen“ und dann mit der Maus auf das entsprechende Gebäude klicken. In einem Pop-Up erhaltet ihr dann die Daten zu diesem Flurstück.)

Beispiel für eine Bauwerks-Skizze

Es können natürlich auch bemaßte Bauzeichnungen des Architekten genutzt werden und Antennenanlagen mit Bemaßung eingezeichnet werden.

In diese Skizze ist auch die Grenze des kontrollierbaren Bereichs einzuzeichnen.

Beispiel für Antennendiagramme

  • Das technische Datenblatt des Antennenherstellers inkl. Strahlungsdiagrammen



Gesetzliche Regelungen

  • Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (26. BImSchV)
  • Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV)


Quellen bei der Bundesnetzagentur


Begriffsdefinitionen nach BEMFV

BegriffDefinition

Ortsfeste Funkanlage (Feststation)

Eine Funkanlage, die im Sinne des § 3 Nr. 1 des Funkanlagengesetzes (FuAG), während ihres bestimmungsgemäßen Betriebes keine Ortsveränderung erfährt.

Standort (Funkanlagenstandort)

Ein Installationsort, an dem eine ortsfeste Funkanlage errichtet wurde oder errichtet werden soll; zum Standort gehören alle Funkanlagen, die auf demselben Mast oder in unmittelbarer Nähe (die Sicherheitsabstände der einzelnen Antennen überlappen sich) voneinander betrieben werden.

Standortbezogener Sicherheitsabstand

Der erforderliche Abstand zwischen der Bezugsantenne und dem Bereich, in dem die Grenzwerte nach BEMFV § 3 Satz 1 unter Einbeziehung der relevanten Feldstärken umliegender ortsfester Funkanlagen eingehalten werden.

Bezugsantenne

Die Sendeantenne mit der niedrigsten Montagehöhe über Grund, die einen systembezogenen Sicherheitsabstand erfordert oder aufgrund ihrer Charakteristik bei der Berechnung des standortbezogenen Sicherheitsabstands berücksichtigt werden muss.

Systembezogener Sicherheitsabstand

Der Abstand zwischen einer einzelnen ortsfesten Antenne und dem Bereich, in dem die Grenzwerte nach BEMFV § 3 Satz 1 eingehalten werden.

Kontrollierbarer Bereich

Der Bereich, in dem der Betreiber über den Zutritt oder Aufenthalt von Personen bestimmen kann oder in dem aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse der Zutritt von Personen ausgeschlossen ist.

Betreiber

Diejenige natürliche oder juristische Person, die die rechtliche und tatsächliche Kontrolle über die Gesamtheit der Funktionen einer Funkanlage hat.