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Die Standortbescheinigung (STOB) ist immer dann nötig, wenn an einem Standort (Adresse) die Summe aller Abstrahlleistungen von festen Funkstellen (Feststationen) >= 10 W betragen, dabei ist es unabhängig wer der Besitzer oder Nutzer der einzelnen Funkstellen ist und zu welchem Funkdienst sie gehören. Geregelt ist dies in der "Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder" (BEMFV) zum Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern von Funkanlagen.

Frequenzzuteilung und Standortbescheinigung sind dabei zwei vollkommen von einander getrennte Verwaltungsakte bei der Bundesnetzagentur (BNetzA), die auch von unterschiedlichen Dienstleistungszentren erbracht werden.

Für uns in der DLRG bedeutet dies, wenn wir >= 10 W an einem Standort haben, reicht die Frequenzzuteilung allein nicht aus!

Hier beschreiben wir, wie ein Antrag über die elektronische Funkgerätekartei gestellt werden kannwird.


Hinweis
titleGesamtstrahlungsleistung an einem Standort

Wir empfehlen, nach Möglichkeit immer unter den 10 W Abstrahlleistung pro Standort zu bleiben!

Geht wirklich kein Weg daran vorbei und ihr kommt auf >= 10 W am Standort, so ist eine Standortbescheinigung zwingend vor einer Inbetriebnahme erforderlich.

In diesem Fall setzt euch vorab unbedingt mit eurem IuK LV-Ansprechpartner in Verbindung, damit die Antragsunterlagen korrekt erstellt werden. Die BNetzA-Formulare zur Erteilung einer Standortbescheinigung selbst, sind nicht in der eFGK abgebildet und müssen bei der BNetzAin der aktuellen Fassung heruntergeladen und (für die neuen Frequenzen(!)) im DLRG-Betriebsfunk ausgefüllt werden. 

Warnung
titleWICHTIGE INFO ZU STANDORTBESCHEINIGUNGEN

Bestehende Standortbescheinigungen können nicht für die neuen Frequenzen genutzt werden, sondern müssen angepasst werden (selber Antrag) - eventuell anfallende Kosten für die Standortbescheinigung muss die beantragende Gliederung tragen.

Ebenso ist die Gliederung als Betreiber für alle Pflichten die sich aus der "Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder" (BEMFV) und der "Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - BImSchV) vollumfänglich selbst verantwortlich.


Die Funktion in der eFGK zur Standortbescheinigung an sich, findet ihr unter EIGENE GLIEDERUNG | ENDGERÄTE:

       

(mit Schreibrechten)         (mit Leserechten)

Gültig für Gliederungsebene

  • Ortsgruppe (und vergleichbar)
  • Bezirk (und vergleichbar)
  • Landesverband
  • Bundesverband

Voraussetzung

  • Die Gliederung ist grundsätzlich zur Nutzung der eFGK berechtigt und freigeschaltet.

  • Die vorbereitenden Maßnahmen in der App ISC-Gliederungsdaten wurden durchgeführt.
  • Die eFGK-Stammdaten wurden ergänzt.
  • Der Anwender verfügt über die eFGK-ISC-Rolle "eFGK-User" oder für nur lesenden Zugriff über die eFGK-ISC-Rolle "eFGK-RO".
  • Der aktuelle Antrag wurde bei der BNetzA herunter geladen und die einzelnen Anlagen sind erstellt und als PDF oder JPG gespeichert.
Info
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titleInhalt

Inhalt

Hinweis
titleAllgemeine Bedienelemente

Hinweise zur allgemeinen Navigation und Bedienelementen sind unter eFGK - Allgemeine Seitenelemente erläutert.

ne Standortbescheinigung ist eine formale Bestätigung der Bundesnetzagentur, dass am Funkanlagenstandort alle gesetzlich festgelegten Personenschutzgrenzwerte eingehalten werden. Die Erteilung von Standortbescheinigungen erfolgt auf der Grundlage der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV).

Hinweis
titleSTOB und Frequenzzuteilung

Die Standortbescheinigung ist unabhängig der Erteilung einer Frequenzzuteilung!

Wann ist eine Standortbescheinigung notwendig ?

  • Wenn ein Funkanlagenstandort die maximal mögliche Abstrahlleistung ortsfester Funkstellen (Feststationen) in ihrer Summe >= 10 W aufweist (die Standortbescheinigung muss vor der Inbetriebnahme vorliegen)
  • Wenn ein Funkanlagenstandort der aktuell < 10 W maximale Abstrahlleistung aufweist, durch das hinzukommen von weiteren ortsfesten Funkstellen >= 10 W maximale Abstrahlleistung erreicht (die Standortbescheinig muss vor der Inbetriebnahme der hinzukommenden ortsfesten Funkstelle vorliegen).
  • Bei einer wesentlichen technischen Veränderung eines Funkanlagenstandortes (z.B.: andere Antennen, Veränderung Antennenstandort, Antennenhöhen, Änderungen der Abstrahlleistungen einzelner Funkstellen usw. - Die Standortbescheinigung muss vor der Änderung vorliegen)

Diese Regelung ist unabhängig der einzelnen Funkanwendungen am Funkanlagenstandort (Mobilfunk, Tetra-BOS-Funk, BOS-Funk, Rundfunk, DLRG-Betriebsfunk, freies WLAN, usw.). Alleiniges Kriterium ist die von dem jeweiligen Funkanlagenstandort ausgehende maximal mögliche Gesamtleistung. So wird sichergestellt, dass der gesamte Funkanlagenstandort die gesetzlich festgelegten Personenschutzgrenzwerte einhält.

Wer muss die Standortbescheinigung beantragen ?

Der Betreiber einer standortbescheinigungspflichtigen Funkanlage ist verpflichtet, eine Standortbescheinigung bei der Bundesnetzagentur zu beantragen.

Hierzu hat er alle erforderlichen technischen Daten und Unterlagen vorzulegen.

Wer muss sich um die Aktualisierung einer Standortbescheinigung kümmern bei mehreren unterschiedlichen Betreibern der Funkstellen bzw. wer muss die Standortbescheinigung beantragen ?

Nach BEMFV §6 Standortmitbenutzung: Derjenige, der die letzte Änderung durchführt, bzw. der eine neue Funkanlage am Standort in Betrieb nehmen möchte und damit die maximale Abstrahlungsleistung >10 W wird, muss einen Antrag für diese Funkstelle stellen.

In den Antragsformularen gibt es zur Benennung der anderen Betreiber n einem Standort eine entsprechende Anlage.

Mit welcher Bearbeitungszeit muss gerechnet werden ?

Sofern alle Antragsdaten vollständig und plausibel sind, werden Anträge in der Regel binnen 4 Wochen durch die BNetzA bearbeitet (Quelle: BNetzA Internetauftritt)

Die Antragsstellung in der DLRG erfolgt über unser zentrales Funkverwaltungssystem, die elektronische Funkgerätekartei (eFGK).

Welche Unterlagen benötige ich zur Antragsstellung ?

Gemäß BEMFV §4 (5):

  • Der Antrag gilt nur dann als gestellt, wenn die Antragsunterlagen vollständig und im erforderlichen Umfang vorliegen (Anmerkung: Inklusive Unterschrift).
  • Die Installationsorte mit Angabe der geographischen Koordinaten im Antrag enthalten sind.
  • ein Lageplan (Kartenausschnitt, Ausschnitt aus dem Bebauungs- oder Flächennutzungsplan), in dem die angrenzenden Grundstücke bzw. Gebäude und deren Nutzung zum Betriebsort der beantragten Funkanlage wiederzugeben sind
  • bei Montage der Sendeantenne auf einem Bauwerk eine Bauzeichnung oder Skizze des Bauwerks mit Bemaßung (Seitenansicht und Draufsicht), in der der Montageort der Funkanlage darzustellen ist
  • Antennendiagramme bezüglich der zu verwendenden Antennen.

Alle Unterlagen sollten als einzelne PDF-Dateien vorbereitet werden und der Dateiname klar Aussagen, was in der Datei zu finden ist. Insbesondere bei den Antennendiagrammen sollte aus dem Namen klar hervorgehen, zu welcher Antenne in der Bauwerksskizze bzw. Antennenmast-Skizze es gehört. Es bietet sich hier an die Spaltenkennzeichnung aus Anlage 1 mit anzugeben.

Beispiel für Lageplan

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Die Art der Nutzung der angrenzender Grundstücke bzw. Gebäude sollte mit angeben werden.

Es wird empfohlen, dies nach folgenden Beispielen zu tun:

  • Privatgrundstück mit Wohngebäude
  • Privatgrundstück ohne Wohngebäude
  • Betriebsgrundstück mit Betriebsgebäude(n)
  • Betriebsgrundstück mit Betriebs- und Wohngebäude(n)
  • unbebautes Betriebsgrundstück
  • landwirtschaftliche Nutzfläche
  • Grundstück mit öffentlichem Gebäude
  • freizugängliche öffentliche Fläche (öffentlicher Garten, Park, Fußgängerzone)
  • Kindergarten
  • Schule
  • Wald
  • Strand
  • Wasserfläche
Im Lageplan ist die Legende mit einzutragen, in der die Art der vorhandenen Nutzung mit einer Nummer zu kennzeichnen ist. Diese Nummer soll dann in das entsprechende Grundstück oder den Bereich eingetragen werden. Falls sich die Art der Nutzung ändert, ist kein Änderungsantrag nötig

Geodatenquellen

(andere Bundesländer werden ähnliche Möglichkeiten anbieten - gerne nehmen wir sie hier auf!):

  • NRW: https://www.tim-online.nrw.de/tim-online2 (Tipp: rechte Maustaste → “Sachdaten abfragen“ und dann mit der Maus auf des entsprechende Gebäude klicken. In einem Pop-Up erhaltet ihr dann die Daten zu diesem Flurstück.)


Vorbereitung




Übersicht Standortbescheinigung


 Neue Standortbescheinigung beantragen




Eine Standortbescheinigung editieren



Eine Änderung einer Standortbescheinigung beantragen

Beispiel für eine Bauwerks-Skizze

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Es kann natürlich auch bemaßte Bauzeichnungen des Architekten genutzt werden und Antennenanlagen mit Bemaßung eingezeichnet werden.

In diese Skizze ist auch der kontrollierbare Bereich einzuzeichnen.

Beispiel für Antennendiagramme

  • Das technische Datenblatt des Antennenherstellers inkl. Strahlungsdiagramme

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Gesetzliche Regelungen

  • Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (26. BImSchV)
  • Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV)

Quellen bei der Bundesnetzagentur

Bundesnetzagentur Elektromagnetische Felder - EMF: BNetzA - EMF(inkl. Formulare Antrag Standortbescheinigung)
  • BNetzA Verbraucherportal - Funktechnik 
  • Begriffsdefinitionen nach BEMFV

    BegriffDefinition

    Ortsfeste Funkanlage (Feststation)

    Eine Funkanlage, die im Sinne des § 3 Nr. 1 des Funkanlagengesetz (FuAG), während ihres bestimmungsgemäßen Betriebes keine Ortsveränderung erfährt.

    Standort (Funkanlagenstandort)

    Ein Installationsort, an dem eine ortsfeste Funkanlage errichtet wurde oder errichtet werden soll; zum Standort gehören alle Funkanlagen, die auf demselben Mast oder in unmittelbarer Nähe (die Sicherheitsabstände der einzelnen Antennen überlappen
    sich) voneinander betrieben werden.

    Standortbezogener Sicherheitsabstand

    Der erforderliche Abstand zwischen der Bezugsantenne und dem Bereich, in dem die Grenzwerte nach BEMFV § 3 Satz 1 unter Einbeziehung der relevanten Feldstärken umliegender ortsfester Funkanlagen eingehalten werden.

    Bezugsantenne

    Die Sendeantenne mit der niedrigsten Montagehöhe über Grund, die einen systembezogenen Sicherheitsabstand erfordert oder aufgrund ihrer Charakteristik bei der Berechnung des standortbezogenen Sicherheitsabstands berücksichtigt werden muss.

    Systembezogener Sicherheitsabstand

    Der Abstand zwischen einer einzelnen ortsfesten Antenne und dem Bereich, in dem die Grenzwerte nach BEMFV § 3 Satz 1 eingehalten werden.

    kontrollierbarer Bereich

    Der Bereich, in dem der Betreiber über den Zutritt oder Aufenthalt von Personen bestimmen kann oder in dem aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse der Zutritt von Personen ausgeschlossen ist.

    Betreiber

    Diejenige natürliche oder juristische Person, die die rechtliche und tatsächliche Kontrolle über die Gesamtheit der Funktionen einer Funkanlage hat.