ne Standortbescheinigung ist eine formale Bestätigung der Bundesnetzagentur, dass am Funkanlagenstandort alle gesetzlich festgelegten Personenschutzgrenzwerte eingehalten werden. Die Erteilung von Standortbescheinigungen erfolgt auf der Grundlage der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV).
STOB und Frequenzzuteilung
Die Standortbescheinigung ist unabhängig der Erteilung einer Frequenzzuteilung!
Wann ist eine Standortbescheinigung notwendig ?
- Wenn ein Funkanlagenstandort die maximal mögliche Abstrahlleistung ortsfester Funkstellen (Feststationen) in ihrer Summe >= 10 W aufweist (die Standortbescheinigung muss vor der Inbetriebnahme vorliegen)
- Wenn ein Funkanlagenstandort der aktuell < 10 W maximale Abstrahlleistung aufweist, durch das hinzukommen von weiteren ortsfesten Funkstellen >= 10 W maximale Abstrahlleistung erreicht (die Standortbescheinig muss vor der Inbetriebnahme der hinzukommenden ortsfesten Funkstelle vorliegen).
- Bei einer wesentlichen technischen Veränderung eines Funkanlagenstandortes (z.B.: andere Antennen, Veränderung Antennenstandort, Antennenhöhen, Änderungen der Abstrahlleistungen einzelner Funkstellen usw. - Die Standortbescheinigung muss vor der Änderung vorliegen)
Diese Regelung ist unabhängig der einzelnen Funkanwendungen am Funkanlagenstandort (Mobilfunk, Tetra-BOS-Funk, BOS-Funk, Rundfunk, DLRG-Betriebsfunk, freies WLAN, usw.). Alleiniges Kriterium ist die von dem jeweiligen Funkanlagenstandort ausgehende maximal mögliche Gesamtleistung. So wird sichergestellt, dass der gesamte Funkanlagenstandort die gesetzlich festgelegten Personenschutzgrenzwerte einhält.
Wer muss die Standortbescheinigung beantragen ?
Der Betreiber einer standortbescheinigungspflichtigen Funkanlage ist verpflichtet, eine Standortbescheinigung bei der Bundesnetzagentur zu beantragen.
Hierzu hat er alle erforderlichen technischen Daten und Unterlagen vorzulegen.
Wer muss sich um die Aktualisierung einer Standortbescheinigung kümmern bei mehreren unterschiedlichen Betreibern der Funkstellen bzw. wer muss die Standortbescheinigung beantragen ?
Mit welcher Bearbeitungszeit muss gerechnet werden ?
Welche Unterlagen benötige ich zur Antragsstellung ?
Beispiel für Lageplan
Die Art der Nutzung der angrenzender Grundstücke bzw. Gebäude sollte mit angeben werden.
Es wird empfohlen, dies nach folgenden Beispielen zu tun:
- Privatgrundstück mit Wohngebäude
- Privatgrundstück ohne Wohngebäude
- Betriebsgrundstück mit Betriebsgebäude(n)
- Betriebsgrundstück mit Betriebs- und Wohngebäude(n)
- unbebautes Betriebsgrundstück
- landwirtschaftliche Nutzfläche
- Grundstück mit öffentlichem Gebäude
- freizugängliche öffentliche Fläche (öffentlicher Garten, Park, Fußgängerzone)
- Kindergarten
- Schule
- Wald
- Strand
- Wasserfläche
Im Lageplan ist die Legende mit einzutragen, in der die Art der vorhandenen Nutzung mit einer Nummer zu kennzeichnen ist. Diese Nummer soll dann in das entsprechende Grundstück oder den Bereich eingetragen werden. Falls sich die Art der Nutzung ändert, ist kein Änderungsantrag nötig
Geodatenquellen
(andere Bundesländer werden ähnliche Möglichkeiten anbieten - gerne nehmen wir sie hier auf!):
- NRW: https://www.tim-online.nrw.de/tim-online2 (Tipp: rechte Maustaste → “Sachdaten abfragen“ und dann mit der Maus auf des entsprechende Gebäude klicken. In einem Pop-Up erhaltet ihr dann die Daten zu diesem Flurstück.)
Beispiel für eine Bauwerks-Skizze
Es kann natürlich auch bemaßte Bauzeichnungen des Architekten genutzt werden und Antennenanlagen mit Bemaßung eingezeichnet werden.
In diese Skizze ist auch der kontrollierbare Bereich einzuzeichnen.
Beispiel für Antennendiagramme
- Das technische Datenblatt des Antennenherstellers inkl. Strahlungsdiagramme
Gesetzliche Regelungen
- Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (26. BImSchV)
- Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV)
Quellen bei der Bundesnetzagentur
- Bundesnetzagentur Elektromagnetische Felder - EMF: BNetzA - EMF (inkl. Formulare Antrag Standortbescheinigung)
- BNetzA Verbraucherportal - Funktechnik
Begriffsdefinitionen nach BEMFV
Begriff | Definition |
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Ortsfeste Funkanlage (Feststation) | Eine Funkanlage, die im Sinne des § 3 Nr. 1 des Funkanlagengesetz (FuAG), während ihres bestimmungsgemäßen Betriebes keine Ortsveränderung erfährt. |
Standort (Funkanlagenstandort) | Ein Installationsort, an dem eine ortsfeste Funkanlage errichtet wurde oder errichtet werden soll; zum Standort gehören alle Funkanlagen, die auf demselben Mast oder in unmittelbarer Nähe (die Sicherheitsabstände der einzelnen Antennen überlappen sich) voneinander betrieben werden. |
Standortbezogener Sicherheitsabstand | Der erforderliche Abstand zwischen der Bezugsantenne und dem Bereich, in dem die Grenzwerte nach BEMFV § 3 Satz 1 unter Einbeziehung der relevanten Feldstärken umliegender ortsfester Funkanlagen eingehalten werden. |
Bezugsantenne | Die Sendeantenne mit der niedrigsten Montagehöhe über Grund, die einen systembezogenen Sicherheitsabstand erfordert oder aufgrund ihrer Charakteristik bei der Berechnung des standortbezogenen Sicherheitsabstands berücksichtigt werden muss. |
Systembezogener Sicherheitsabstand | Der Abstand zwischen einer einzelnen ortsfesten Antenne und dem Bereich, in dem die Grenzwerte nach BEMFV § 3 Satz 1 eingehalten werden. |
kontrollierbarer Bereich | Der Bereich, in dem der Betreiber über den Zutritt oder Aufenthalt von Personen bestimmen kann oder in dem aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse der Zutritt von Personen ausgeschlossen ist. |
Betreiber | Diejenige natürliche oder juristische Person, die die rechtliche und tatsächliche Kontrolle über die Gesamtheit der Funktionen einer Funkanlage hat. |