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Die Standortbescheinigung (STOB) ist immer dann nötig, wenn an einem Standort (Adresse) die Summe aller Abstrahlleistungen von festen Funkstellen (Feststationen) >= 10 W betragen, dabei ist es unabhängig wer der Besitzer oder Nutzer der einzelnen Funkstellen ist und zu welchem Funkdienst sie gehören. Geregelt ist dies in der "Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder" (BEMFV) zum Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern von Funkanlagen.

Frequenzzuteilung und Standortbescheinigung sind dabei zwei vollkommen von einander getrennte Verwaltungsakte bei der Bundesnetzagentur (BNetzA), die auch von unterschiedlichen Dienstleistungszentren erbracht werden.

Für uns in der DLRG bedeutet dies, wenn wir >= 10 W an einem Standort haben, reicht die Frequenzzuteilung allein nicht aus!

Hier beschreiben wir, wie ein Antrag über die elektronische Funkgerätekartei gestellt wird.


Gesamtstrahlungsleistung an einem Standort

Wir empfehlen, nach Möglichkeit immer unter den 10 W Abstrahlleistung pro Standort zu bleiben!

Geht wirklich kein Weg daran vorbei und ihr kommt auf >= 10 W am Standort, so ist eine Standortbescheinigung zwingend vor einer Inbetriebnahme erforderlich.

In diesem Fall setzt euch vorab unbedingt mit eurem IuK LV-Ansprechpartner in Verbindung, damit die Antragsunterlagen korrekt erstellt werden. Die BNetzA-Formulare zur Erteilung einer Standortbescheinigung selbst, sind nicht in der eFGK abgebildet und müssen bei der BNetzA in der aktuellen Fassung heruntergeladen und (für die neuen Frequenzen(!)) im DLRG-Betriebsfunk ausgefüllt werden. 

WICHTIGE INFO ZU STANDORTBESCHEINIGUNGEN

Bestehende Standortbescheinigungen können nicht für die neuen Frequenzen genutzt werden, sondern müssen angepasst werden (selber Antrag) - eventuell anfallende Kosten für die Standortbescheinigung muss die beantragende Gliederung tragen.

Ebenso ist die Gliederung als Betreiber für alle Pflichten die sich aus der "Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder" (BEMFV) und der "Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - BImSchV) vollumfänglich selbst verantwortlich.


Die Funktion in der eFGK zur Standortbescheinigung an sich, findet ihr unter EIGENE GLIEDERUNG | ENDGERÄTE:

       

(mit Schreibrechten)         (mit Leserechten)

Gültig für Gliederungsebene

  • Ortsgruppe (und vergleichbar)
  • Bezirk (und vergleichbar)
  • Landesverband
  • Bundesverband

Voraussetzung

  • Die Gliederung ist grundsätzlich zur Nutzung der eFGK berechtigt und freigeschaltet.

  • Die vorbereitenden Maßnahmen in der App ISC-Gliederungsdaten wurden durchgeführt.
  • Die eFGK-Stammdaten wurden ergänzt.
  • Der Anwender verfügt über die eFGK-ISC-Rolle "eFGK-User" oder für nur lesenden Zugriff über die eFGK-ISC-Rolle "eFGK-RO".
  • Der aktuelle Antrag wurde bei der BNetzA herunter geladen und die einzelnen Anlagen sind erstellt und als PDF oder JPG gespeichert.

Inhalt

Allgemeine Bedienelemente

Hinweise zur allgemeinen Navigation und Bedienelementen sind unter eFGK - Allgemeine Seitenelemente erläutert.

Vorbereitung




Übersicht Standortbescheinigung



Neue Standortbescheinigung beantragen




Eine Standortbescheinigung editieren



Eine Änderung einer Standortbescheinigung beantragen




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